So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur
letzten Vorlesung. Strafrecht bete in diesem Kalenderjahr überhaupt zum letzten Mittwoch,
denke ich, wenn ich das richtig im Kopf habe, bei dem wir uns sehen. Denn noch einmal der
Hinweis, im kommenden Jahr werden wir dann nur die Montagstermine haben, denn die Vorlesung
ist ja eigentlich dreistündig angesetzt und wir haben sie jetzt bis zu den Weihnachtsferien
vierstündig gemacht und werden das eben entsprechend nach Weihnachten dann zweistündig machen.
Über das Programm hatte ich am Montag schon kurz etwas gesagt, dass wir im Grunde genommen
heute versuchen werden, sozusagen den Überblick, den theoretischen Überblick abzuschließen
und dann nach Weihnachten uns insbesondere mit Anwendungsfällen, mit Beispielsfällen
aus alten Examenklausuren beschäftigen wollen, um zum einen das alles nochmal zu wiederholen,
auch anhand von Fällen zu wiederholen und zum anderen ihnen zu zeigen, in welcher Art
und so auch ungefähr auf welchem Niveau entsprechende Fragen dann im Examen bzw. Themen aus diesen
Rechtsgebieten, aus diesen Deliktsgruppen im Examen drankommen können.
Ein kurzer organisatorischer Hinweis, falls unter der jetzt doch vorweihnachtlich sehr
ausgedünnten Schar heute zufällig auch ein oder zwei Leute dabei sein sollten, denkbar
wäre das ja, die mich angeschrieben hatten wegen des MUT-Quarts.
Ich habe jetzt in dieser Woche hier konkrete Informationen bekommen, sprich also auch Termine
und so weiter, wann das alles dann stattfinden soll, also wann auch die Veranstaltung stattfinden
soll, das schicke ich in dieser Woche herum, damit wir dann nach Weihnachten uns dann jedenfalls
einmal dann vielleicht auch schon treffen können.
Die Aufgabenstellung sozusagen, die kommt ja dann erst im Februar irgendwann, aber es
macht der Sinn, dass wir vorher dann noch einmal darüber sprechen.
Gut, was haben wir jetzt inhaltlich?
Wir haben hier noch zwei kurze Punkte, einen können wir sogar sehr kurz machen, aus dem
Bereich Delikte gegen den persönlichen oder zum Schutz des persönlichen Lebensbereiches
und werden dann noch zwei knappe Abschnitte, einen etwas ausführlicher einen, auch wieder
sehr knapp machen zu zwei Deliktsgruppen gegen Ende des STGBs hin, nämlich zum einen die
Umweltstraftaten, zum anderen die Amtsdelikte.
Aber wir sind noch einmal bei den Straftaten zunächst eben gegen die persönliche Lebens-
und Privatsphäre oder gegen den Geheimbereich.
Wir haben ja da in der letzten Stunde am Montag so ein ganzes Sammelsurium an Tatbeständen
uns angeschaut, Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die Verletzung der Vertraulichkeit des
gesprochenen Wortes, Zugriff, unbefugter Zugriff auf Daten und so weiter.
Und in diesem Kontext gehört auch der Paragraph 206 STGB, die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.
Historisch ist das ein Amtsdelikt gewesen, Sie können sich daran nicht mehr erinnern,
wissen das aber vielleicht noch irgendwo, dass früher Post- und Telekommunikation bzw.
das lief alles irgendwann mal unter Post sozusagen ein Staatsbetrieb war, dass das alles Beamte
waren oder Angestellte im öffentlichen Dienst, die dort gesessen haben.
Und da gab es eben ein entsprechendes Amtsdelikt sozusagen, wenn die diese Inhalte irgendwie
weitergegeben haben, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, das eben ja auch in ganz besonderer
Weise eben deswegen historisch wichtig gewesen ist, weil es früher Post- und Fernmeldeverkehr
nur über den Staat sozusagen gegeben hat und dass das deswegen natürlich extrem grundrechtsrelevant
und auch extrem sensibel gewesen ist.
Sie wissen das aus der Vorlesung Staatsrecht 2, da ist bestimmt über den Artikel 10 Grundgesetz
gesprochen worden, auch so ein bisschen eben über diese historische Entwicklung.
Mittlerweile haben wir hier kein Amtsdelikt mehr, weil da im Wesentlichen keine Amtsträger
mehr tätig sind, sondern wir haben das eben formuliert als eine Art Sonderdelikt für
ja Mitarbeiter von im weiteren Sinn Kommunikationsdienstleistern und da ist eben zum einen in Absatz 1 unter
Strafe gestellt, dass Tatsachen mitgeteilt werden, die in diesen Bereich hineinfallen,
wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:32:46 Min
Aufnahmedatum
2018-12-19
Hochgeladen am
2018-12-19 17:39:03
Sprache
de-DE