19 - Strafrecht BT I [ID:9920]
50 von 1149 angezeigt

So, schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur

letzten Vorlesung. Strafrecht bete in diesem Kalenderjahr überhaupt zum letzten Mittwoch,

denke ich, wenn ich das richtig im Kopf habe, bei dem wir uns sehen. Denn noch einmal der

Hinweis, im kommenden Jahr werden wir dann nur die Montagstermine haben, denn die Vorlesung

ist ja eigentlich dreistündig angesetzt und wir haben sie jetzt bis zu den Weihnachtsferien

vierstündig gemacht und werden das eben entsprechend nach Weihnachten dann zweistündig machen.

Über das Programm hatte ich am Montag schon kurz etwas gesagt, dass wir im Grunde genommen

heute versuchen werden, sozusagen den Überblick, den theoretischen Überblick abzuschließen

und dann nach Weihnachten uns insbesondere mit Anwendungsfällen, mit Beispielsfällen

aus alten Examenklausuren beschäftigen wollen, um zum einen das alles nochmal zu wiederholen,

auch anhand von Fällen zu wiederholen und zum anderen ihnen zu zeigen, in welcher Art

und so auch ungefähr auf welchem Niveau entsprechende Fragen dann im Examen bzw. Themen aus diesen

Rechtsgebieten, aus diesen Deliktsgruppen im Examen drankommen können.

Ein kurzer organisatorischer Hinweis, falls unter der jetzt doch vorweihnachtlich sehr

ausgedünnten Schar heute zufällig auch ein oder zwei Leute dabei sein sollten, denkbar

wäre das ja, die mich angeschrieben hatten wegen des MUT-Quarts.

Ich habe jetzt in dieser Woche hier konkrete Informationen bekommen, sprich also auch Termine

und so weiter, wann das alles dann stattfinden soll, also wann auch die Veranstaltung stattfinden

soll, das schicke ich in dieser Woche herum, damit wir dann nach Weihnachten uns dann jedenfalls

einmal dann vielleicht auch schon treffen können.

Die Aufgabenstellung sozusagen, die kommt ja dann erst im Februar irgendwann, aber es

macht der Sinn, dass wir vorher dann noch einmal darüber sprechen.

Gut, was haben wir jetzt inhaltlich?

Wir haben hier noch zwei kurze Punkte, einen können wir sogar sehr kurz machen, aus dem

Bereich Delikte gegen den persönlichen oder zum Schutz des persönlichen Lebensbereiches

und werden dann noch zwei knappe Abschnitte, einen etwas ausführlicher einen, auch wieder

sehr knapp machen zu zwei Deliktsgruppen gegen Ende des STGBs hin, nämlich zum einen die

Umweltstraftaten, zum anderen die Amtsdelikte.

Aber wir sind noch einmal bei den Straftaten zunächst eben gegen die persönliche Lebens-

und Privatsphäre oder gegen den Geheimbereich.

Wir haben ja da in der letzten Stunde am Montag so ein ganzes Sammelsurium an Tatbeständen

uns angeschaut, Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die Verletzung der Vertraulichkeit des

gesprochenen Wortes, Zugriff, unbefugter Zugriff auf Daten und so weiter.

Und in diesem Kontext gehört auch der Paragraph 206 STGB, die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.

Historisch ist das ein Amtsdelikt gewesen, Sie können sich daran nicht mehr erinnern,

wissen das aber vielleicht noch irgendwo, dass früher Post- und Telekommunikation bzw.

das lief alles irgendwann mal unter Post sozusagen ein Staatsbetrieb war, dass das alles Beamte

waren oder Angestellte im öffentlichen Dienst, die dort gesessen haben.

Und da gab es eben ein entsprechendes Amtsdelikt sozusagen, wenn die diese Inhalte irgendwie

weitergegeben haben, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, das eben ja auch in ganz besonderer

Weise eben deswegen historisch wichtig gewesen ist, weil es früher Post- und Fernmeldeverkehr

nur über den Staat sozusagen gegeben hat und dass das deswegen natürlich extrem grundrechtsrelevant

und auch extrem sensibel gewesen ist.

Sie wissen das aus der Vorlesung Staatsrecht 2, da ist bestimmt über den Artikel 10 Grundgesetz

gesprochen worden, auch so ein bisschen eben über diese historische Entwicklung.

Mittlerweile haben wir hier kein Amtsdelikt mehr, weil da im Wesentlichen keine Amtsträger

mehr tätig sind, sondern wir haben das eben formuliert als eine Art Sonderdelikt für

ja Mitarbeiter von im weiteren Sinn Kommunikationsdienstleistern und da ist eben zum einen in Absatz 1 unter

Strafe gestellt, dass Tatsachen mitgeteilt werden, die in diesen Bereich hineinfallen,

wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:32:46 Min

Aufnahmedatum

2018-12-19

Hochgeladen am

2018-12-19 17:39:03

Sprache

de-DE

Tags

rechtswissenschaft richter straftaten schutzzweck diensthandlung rechtsbeugung leitung rechtssache entscheidung
Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen